Vorstand/Satzung

1. Vorsitzender

Dipl.-Ing. Klaus-Dieter Gerlang, Tel. 0160/94415914, E-Mail: klaus-dieter.gerlang@gmx.de

2. Vorsitzender

Dr. rer. nat. Robby Schönfeld, Tel.0345 6786603,

E-Mail: Robby Schönfeld <r.schoenfeld@bbs-gutjahr.de>

Kassenwart

Vakant

 


Vereinsgründung 20.10.2010

Saaleschwimmer Halle e. V.

§ 1 Name , Sitz
Der Verein führt den Namen Saaleschwimmer Halle e. V. Er hat seinen Sitz in Halle (Saale).
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung im Vereinsregister
lautet der Name Saaleschwimmer Halle e.V. Der Verein strebt die
Mitgliedschaft im LandesSportBund, den Fachverbänden des LSB an, und anerkennt
deren Satzungen und Ordnungen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sportes. Er wird insbesondere verwirklicht
durch:
– Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
– Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen z. Bsp. Schwimmwettkämpfe
– Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorbildlichen Übungsleitern
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „ steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung und zwar durch die
Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein tritt für die Erhaltung,
Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre Nutzung für das
Sporttreiben ein.
Der Verein tritt rassistischen, fremdenfeindlichen, sexistischen und homophoben
Einstellungen und Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen
Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung
gegründet werden. Die Abteilungen wählen einen Abteilungsvorstand. Hinsichtlich der
Durchführung von Versammlungen gelten die satzungsrechtlichen Bestimmungen.
Die Abteilungen sind dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig und geben
monatlich Auskünfte zu ihren Einnahmen und Ausgaben. Abteilungen können
nur im Rahmen einer vorliegenden Bevollmächtigung Verträge schließen oder
Erklärungen abgeben. Abteilungen sind berechtigt von ihren Mitgliedern
Abteilungsbeiträge, die der finanziellen Absicherung von abteilungsspezifischen Ausgaben
dienen sollen, zu erheben.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
– ordentlichen Mitgliedern
– fördernden Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand (bei bestehenden Abteilungen der
Abteilungsvorstand).
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung
bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet
endgültig.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.
Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder
entsprechend. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied
des Vereins ist.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft/ Sanktionen
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
Bei leichteren Verfehlungen können folgende Sanktionen gegenüber den Mitgliedern
ausgesprochen werden:
Verwarnung, Verweis, Trainingsverbot, Verlust des Wahl- Stimmrechtes.
Näheres dazu regelt die Rechtsordnung des Vereins.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
– wegen erheblicher schuldhafter Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
– wegen eines schweren schuldhaften Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
– bei unehrenhaftem und vereinsschädigendem Verhalten inner- und außerhalb des
Vereins, insbesondere bei Kundgabe rassistischer, fremdenfeindlicher, sexistischer und
homophober Gesinnung, einschließlich des Tragens bzw. Zeigens entsprechender
Kennzeichen und Symbole
– wegen groben schuldhaften unsportlichen Verhaltens
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied
unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie
muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.
Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von
mehr als einem Halbjahresbeitrag im Rückstand ist.
Personen deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem
Vereinsvermögen. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monate
nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und
begründet werden.

§ 7 Rechte und Pflichten
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied erhält monatlich alle wesentlichen
Informationen/Änderungen per E- Mail zugesandt. Dazu haben die Mitglieder dem Verein
eine aktuelle E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des
Vereins zu verhalten, gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren.
Die Mitglieder sind zur Errichtung von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen
verpflichtet. Die Höhe des Beitrages/der Umlage sowie deren Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
Es ist der Mitgliederversammlung möglich, Umlagen festzusetzen. Diese betragen pro
Jahr höchstens 30,00 € pro Mitglied. Jedes Mitglied hat an den Arbeitseinsätzen des
Vereins teilzunehmen, oder ersatzweise dafür ein Entgelt zu zahlen. Alles Nähere dazu
wird per Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8 Datenschutz
Der Verein verpflichtet sich im Sinne des Datenschutzgesetzes, die ihm zur Verfügung
gestellten Daten außerhalb des Vereins nur zu verwenden:
– zur Verwirklichung seines Vereinszweckes,
– bei berechtigtem Interesse einer Dachorganisation,
– bei nachweisbarem öffentlichen Interesse.
Hierbei gewährleistet der Verein, dass die Verwendung im Vereinsinteresse notwendig ist
und den Interessen der Mitglieder nicht entgegensteht.

§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
– dem ersten Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Kassenwart

– dem Pressewart
– dem Sportwart
– dem Jugendwart

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit.
Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen; er ist berechtigt, für
bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen
erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden.
Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechende
Vorstandsbeschlüsse eine angemessene Vergütung erhalten.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
– der erste Vorsitzende
– der stellvertretende Vorsitzende
– der Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeden der genannten ersten Vorsitzenden,  stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart einzeln vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren

gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur

Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines
Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer
Person vereinigt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt
dieses Amt durch Kooption bis zum Ablauf der verbleibenden Amtszeit zu besetzen.
Der Vorstand ist berechtigt alle arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Entscheidungen
zu treffen.
Alle anderen Verträge kann er ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung bis zu
einem Wert von 1000 € schließen.
Der Vorstand haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einer fahrlässig
begangenen Pflichtverletzung.

§ 11 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe
beim Vorstand beantragt.

§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepages und durch schriftliche Einladungen unter Bekanntgabe des Tagungsortes, des Termins und der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen.
Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift
wörtlich mitgeteilt werden.

§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder
anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenden
Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies
verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der
anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Satzungs- und Zweckänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie fünf
Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins
eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmrecht besitzen nur volljährige ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Die Interessen der Minderjährigen werden durch den Jugendwart vertreten, welcher je
nach Anzahl der minderjährigen Mitglieder, eine entsprechende Stimmenwertigkeit
erhält.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein
Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.

§ 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern bedarf einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft kann bei Pflichtverletzungen die im
Sinne des § 6 zum Ausschluss führen, durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aberkannt werden.

§ 16 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese
dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
Wiederwahl ist zulässig/ unzulässig.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem
Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und
beantragen bei Ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 17 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung, Rechtsordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten
zu erlassen.
Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes
beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 18 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe
von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die
Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden
bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

§ 19 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des
Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des
Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins an den Stadtsportbund Halle e. V., die das Vermögen unmittelbar für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am

19.09.2014 mit der Änderung § 10 bestätigt worden.